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Internationale Schiedsverfahren, denen die Einbindung in eine bestimmte staatliche Gerichtsorganisation fehlt, werfen in besonderer Weise die Frage nach dem in der Hauptsache anwendbaren Recht auf. Für in Deutschland lokalisierte Schiedsgerichte enthält § 1051 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung eine spezielle Kollisionsnorm zur Bestimmung des maßgeblichen Sachrechts. Boris Handorn untersucht, welche besonderen Regeln Schiedsrichter und Parteien in Deutschland lokalisierter internationaler Schiedsverfahren bei der Bestimmung des anwendbaren Sachrechts zu beachten haben, und kommt zu dem Ergebnis, dass das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, die für Schiedsgerichte geltenden Kollisionsregeln entsprechend dem Übereinkommen auszugestalten. Ebenso wenig enthält § 1051 Abs. 1 und 2 ZPO eine bloße Verweisung auf die allgemeinen (Vertrags-)Kollisionsnormen der Art. 27 ff. EGBGB. Im Mittelpunkt der notwendigen Konkretisierung der in § 1051 Abs. 1 und 2 ZPO niedergelegten kollisionsrechtlichen Grundsätze steht das Spannungsverhältnis zwischen Flexibilität und Rechtssicherheit der Anknüpfungsentscheidung. Der Autor vertritt hier einen am internationalen Entscheidungseinklang der beteiligten IPR-Systeme orientierten rechtsvergleichenden Ansatz. Aus diesem ergeben sich sowohl die Schranken der Parteiautonomie als auch die im Fall einer objektiven Anknüpfung anzuwendende Kollisionsregel, die das Grundprinzip der engsten Verbindung konkretisiert. Schließlich wird am Beispiel des Verbraucherkollisionsrechts die Rolle individualschützender Sonderanknüpfungen bei der Sachrechtsbestimmung in internationalen Schiedsverfahren untersucht.
Geboren 1973; Studium der Rechtswissenschaft und Wirtschaftsingenieurwesen in Berlin; 2004 Promotion; z.Zt. Rechtsreferendar.
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