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Die verwaltungsrechtlichen Regelungsformen unterstellen, daß auf der Grundlage eines in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalts das materielle Recht grundsätzlich dauerhaft verwirklicht werden kann. Die Verwaltung gerät jedoch schon vorzeitig unter Entscheidungsdruck, wenn bei Durchführung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens dessen abschließende Regelung den rechtsnormativ relevanten, tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht würde, weil sie zu spät käme. Christoph Brüning untersucht Lösungsmöglichkeiten und kommt zu dem Schluß, daß durch eine behördliche Zwischenregelung Abhilfe geschaffen werden könnte. Diese Zwischenregelung müßte auf einer Interessenabwägung anstelle einer vollständigen Rechtsanwendung beruhen und unter dem Vorbehalt der endgültigen Regelung stehen. Verwaltungsakt und -vertrag erfassen zwar vielgestaltige Sachverhaltskonstellationen, und -verläufe, sind für die vorliegende Entscheidungssituation aber nicht geeignet. Folglich muß für Eilentscheidungen unter Ungewißheitsbedingungen eine eigenständige Regelungsform entwickelt werden. Im Gegensatz zur Rechtsprechung fehlt es für die Verwaltung - abgesehen von Spezialbestimmungen - an einer allgemeinen Rechtsgrundlage für einstweilige Entscheidungen, so daß die entsprechende Befugnis der Verwaltung anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben abzustecken ist. Abschließend macht der Autor einen Normierungsvorschlag zur verwaltungsrechtlichen Ausgestaltung der Zwischenregelungsform.
ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und Vorstand des Lorenz-von-Stein-Instituts für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
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