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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike, Note: 2,0, Humboldt-Universität zu Berlin (Geschichtswissenschaften), Veranstaltung: Die Verfasssung der römischen Republik, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vorstellung eines cursus honorum, einer "aufsteigenden Laufbahn römischer
Politiker in einer Reihe besonders ehrenvoller Ämter" 1 wird nicht allein durch den
Umstand vermittelt, dass die Römer (im Gegensatz zu den Amtsträgern in Athen) ihre
Staatsämter in die Grabsteine setzen ließen,2 sondern auch durch Einzelläußerungen
beispielsweise des Cicero, der sich damit brüstet, die jeweiligen Ämter in ,seinem Jahr`
(suo anno) übernommen zu haben. Mit seiner Aussage deutet er sowohl auf eine gewisse
Anordnung als auch eine altersmäßige Staffelung der höchsten Staatsämter im Kontext
eines umfangreichen Komplexes von verbindlichen Normen und Rechtsregeln hin. Eine
aus der Zeit Ciceros gesicherte Folge der wichtigsten Staatsämter setzt voraus, dass die
bestimmenden Prinzipien allgemeine Verbindlichkeit erlangt hatten. Ihr Aufkommen
innerhalb der Entwicklung der römischen Republik soll im ersten Hauptteil (Abschnitt 2)
nachvollzogen werden bevor im Anschluss die Einführung und Durchsetzung eines des
zentralen Kriteriums der Altergrenzen eingehender behandelt wird. Im zweiten Hauptteil
(Absatz 3) soll der Frage nachgegangen werden, inwiefern die Einzelämter innerhalb
einer allgemein verbindlichen Staffelung grundsätzlich in Frage kamen und an welchen
Positionen. Zuallererst ein kurze Klärung des für das Thema zentralen Ämterbergriffes
und seiner Unterkategorien.
Der Begriff magistratus ist eine abstrahierende Ableitung des Wortes magister, der
sämtliche Vertreter der Gesamtgemeinde bezeichnet, die Inhaber einer deligierten
Souveränität mit eigener Entscheidungsbefugnis waren und durch Volkswahl bestimmt
wurden.3 Da eine Wahl in die Ämter als Auszeichnung empfunden wurde, bezeichnete
der Begriff honor primär das Amt und warf gleichzeitig ein positives Moment auf den
Gewählten. Eine Kategorisierung der Ämter in plebejische und patrizische drückt
lediglich aus, das die Vorsteher der Plebs ursprünglich sowohl inhaltlich als auch formell
nicht als Vertreter der Gesamtheit galten. 4 Grundlegend ist auch die Einteilung in
ordentliche und außerordentliche Ämter. Erste bezeichnen diejenigen Ämter, deren Kompetenz grundsätzlich festgelegt war. [...]
1 Gizewski, Christian: "cursus honorum", in: Der Neue Pauly, S.243
2 vgl. Demandt, Staatsformen, S. 221, 222.
3 vgl. Demandt, Staatsformen S. 400; de Libero, Loretana: "magistratus", in: Der Neue Pauly, S. 679 - 683;
Mommsen, Abriss, S.85
4 vgl. Mommsen, Abriss, S.85