Georg Schilling

Strafrechtliche Arzthaftung und "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"?

Widerlegung von unseriösen Fehlbehauptungen betreffend das Beweismaß insbesondere bei Erfolgs-Unterlassungsdelikten und betreffs Durchbrechung des Risikozusammenhangs durch grob pflichtwidriges Verhalten Dritter. 2. Auflage.
kartoniert , 44 Seiten
ISBN 3640399455
EAN 9783640399451
Veröffentlicht August 2009
Verlag/Hersteller GRIN Verlag
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Beschreibung

Fachbuch aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: keine, Universität Wien (Institut für Strafrecht und Kriminologie), Veranstaltung: Wissenschaftliche Analyse von unhaltbaren Fehlbehauptungen in der Jurisprudenz, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Problemkreises der sog Unterlassungshaftung, in welchem die sog Quasi-Kausalität von Bedeutung ist, ist für Mediziner/innen von großer Bedeutung. Dies deshalb, da hier zT eine Wahrscheinlichkeits-Urteil verlangt wird .
Bereits von Anfang an werden Mediziner/innen mit statistischen -basics- betraut. Das Beweismaß einer so genannten -an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit- regt -zum Lachen (oder Weinen) an- (so manche Wissenschafter/innen): seriös-wissenschaftlich haltbar ist es - wie so manche Medizinerin/so mancher Mediziner dies durchaus rasch durchschaut (nicht zuletzt ob fundierten statistischen Elementar--Verständnisses-) allerdings - im juristischen Kreis kaum reflektiert - in keinster Weise.
Wenn ich angeklagt bin (etwa wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung durch ein Unterlassen) als Mediziner (Medizinerin), bedarf es eines -Sachverständigen- welcher besagte -Quasikausalität- mit der (berühmt-berüchtigten) -an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit- festzustellen hat, widrigenfalls ein eingetretener Erfolg nicht zugerechnet werden kann.
a) Was nun kann im Prozessverlauf ein angeklagter Mediziner etwa tun? Wie kann/sollte er eventuell argumentieren?
b) Welche Aufgabe hat im Falle von Erfolgs-Unterlassungdelikten sein Verteidiger?
c) Wie kann man den Sachverständigen (intelligent, sachlich) -aufmachen-?
d) Wie überzeugt man (möglichst) den Herrn Rat / die Frau Rat von der Haltlosigkeit besagter (gut-klingender, rhetorischer) Wortfloskel?
e) Wie sieht es beim grob pflichtwidrigen Unterlassen einer Ärztin (eines Arztes; als Drittem) betreffend den Risikozusammenhang aus? Ist auch hier die - so genannte - -an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit- korrekt?
f) Wie kann man Sachverständige zum Umdenken bewegen?
g) Was bedeutet das - aus Sicht der StA - für die Anklage(schrift)?
h) Was kann ein Verteidiger für seinen (Chef-)Arzt -herausholen- (igZ)?
i) Stichwort -Schriftgutachten- (etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL): Was bedeutet hier (bzw hat hier - etwa heute, anno 2009 - -verloren-) die so genannte -an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit- (in -Ausnahmefällen- etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL etwa gebraucht)?
j) Stichwort -DNA-Untersuchungen-: Was hat hier - de facto - aus seriös-wissenschaftlicher Sicht - etwa eine - so genannte -an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit- - allen Ernstes zu suchen?

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