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Die Abhandlung offenbart eine Rechtsschutzlücke im deutschen Stiftungsrecht: Soweit der Stiftungsvorstand ordnungswidrig agiert und die staatliche Aufsicht hiergegen nicht einschreitet, kann de lege lata niemand für die Einhaltung des Stifterwillens sorgen. Anders ist die Rechtslage in der Schweiz: Dort ermöglicht seit jeher die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, notfalls auch gerichtlich, die staatliche Aufsicht zur Einhaltung ihres Schutzauftrages gegenüber der Stiftung anzuhalten. Zur Schließung der deutschen Rechtsschutzlücke wird, auf den schweizerischen Lehren basierend, die Regelung einer Stiftungsaufsichtserinnerung zur Aufnahme in das BGB vorgeschlagen.