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Magisterarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 1,3, Universität Münster (Institut für Politikwissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Fragestellung und Vorgehensweise der Arbeit
Das erst kürzlich verabschiedete Sparpaket der Bundesregierung macht eines deutlich: Die öffentlichen Haushalte sind in einem dermaßen unbefriedigendem Zustand, daß selbst die Politik eine Konsolidierung für zwingend erforderlich hält. So wiesen die Hausha lte der Gebietskörperschaften von 1991 bis 1998 ein Finanzierungssaldo in der bedenklichen Höhe von 756 Mrd. DM auf.(1) Gegen eine Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ist ob der mit der
Verschuldung zusammenhängenden gravierenden Folgen bis hin zur Handlungsunfähigkeit im Grunde nichts einzuwenden. Wenn die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte von Bund und Ländern aber durch eine Kostenabwälzung auf die Kommunen betrieben wird, ist
dies mit der Intention der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes und der Länderverfassungen nicht vereinbar, ist die kommunale Selbstverwaltung in Deutschland doch wesentlicher
Träger der Durchführung von Verwaltungsaufgaben. (2)
Der zweistufige Staatsaufbau der Bundesrepublik geht einher mit einem dreistufigen Verwaltungsaufbau. Will man ein Funktionieren dieser Kombination gewährleisten, so ergibt sich schnell die Frage nach der Ausstattung der drei Verwaltungsebenen mit finanziellen Ressourcen. Aber gerade in dieser Frage offenbart das deutsche Verfassungsrecht auf Bundes- und Länderebene enormen Handlungsbedarf, haben doch die Regelungen zur Finanzierungsve rantwortung einen großen Anteil daran gehabt, daß das im Grundgesetz verbürgte Recht der Gemeinden auf eigenverantwortliche Selbstverwaltung eine zunehmende Aushöhlung von finanzieller Seite her erfährt. Kommunale Selbstverwaltung muß aber leistungsfähig sein,
damit öffentliche Aufgaben sachgerecht durchgeführt werden können. Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Gemeinden verursacht Kosten, die durch eine angemessene Finanzausstattung gedeckt werden müssen. Die Finanzausstattung muß dabei dem stets wachsendenden Umfang der gemeindlichen Aufgaben und den damit verknüpften Ausgaben
gerecht werden.
[...]
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1 Vgl. BMF, Bundeshaushalt 2000, S. I C 5.
2 Vgl. Faber, in: Wassermann, S. 78; Mutius, Gutachten E, S. E 19; ders., Jura 1982, S. 32; Schmidt-Jortzig,
DÖV 1993, S. 973; Stern, in: HkWP I, S. 204; Stern, Staatsrecht I, S. 402.