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Quelle: Wikipedia. Seiten: 34. Kapitel: Geschworenengericht, Sondergericht, Inquisitionsverfahren, Untertanenprozess, Constitutio Criminalis Carolina, Oberreichsanwalt, Verhörprotokoll, Ius de non appellando, Habeas Corpus, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Nemesis, Kontrollratsgesetz Nr. 4, Schuldgefängnis, Formularprozess, Privilegium de non evocando, Prozessagent, Peinliche Befragung, Instruktion, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, Assisen, Hindenburg-Amnestie, Condictio, Ausschlussurteil, Spruchkammerverfahren, Auditeur, Gant, Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung, Codex Iuris Bavarici Iudiciarii, Diaitetai, Maximilianische Halsgerichtsordnung, Landgerichtsrat, Zivilprozessgesetzbuch der Litauischen Sozialistischen Sowjetrepublik, Gerichtsbaum, Strafprozessgesetzbuch der Litauischen Sozialistischen Sowjetrepublik, Kontradiktor, Armenrecht, Kriegsgerichtsrat, Oberlandesgerichtsrat. Auszug: Sondergerichte waren ein Teil der NS-Justiz und sind durch die massenhafte Verhängung von Todesstrafen bzw. langjährigen Zuchthausstrafen oder Einweisung in Konzentrationslager wegen meist geringfügiger Delikte hervorgetreten. Sie sind von den für Wehrmachtsangehörige bereits 1934 wieder eingerichteten Militärgerichten (Kriegsgerichten), dem gleichfalls 1934 eingerichteten Volksgerichtshof sowie den in der Agonie des Dritten Reiches im Februar 1945 zur Aburteilung des jeweiligen -Täters- im konkreten Einzelfall angeordneten Standgerichten, die lediglich auf Tod und (theoretisch) auf Freispruch oder Überweisung an ein ordentliches Gericht entscheiden konnten, zu unterscheiden. Sondergerichte gab es bereits vor der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten. Mit ihnen reagierte die Staatsmacht auf Unruhen, indem sie ganze Komplexe von Straftatbeständen aus der Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit herauslöste und speziell eingerichteten Spruchkörpern zuwies. Solche Sondergerichte konnte der jeweilige Militärbefehlshaber aufgrund des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand von 1851 einrichten. Dieses Gesetz kam praktisch jedoch erst im Ersten Weltkrieg zur Anwendung. In der Weimarer Republik wurden mehrfach für bestimmte Gebiete und kürzere Zeiträume auf Grundlage einer vom Reichspräsidenten erlassenen Notverordnung nach Artikel 48 Abs. 2 WRV Sondergerichte mit unterschiedlichen Befugnissen und Verfahrensordnungen eingerichtet, sowie 1922 der -Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik-, der 1926 wieder abgeschafft wurde. Eine besondere Erscheinung in dieser Zeit stellen die bayrischen Volksgerichte dar, die im November 1918 eingerichtet wurden und bis zu ihrer Auflösung im Mai 1924 etwa 31.000 Urteile fällten. Bereits am 21. März 1933 wurde reichsweit für jeden Oberlandesgerichtsbezirk ein Sondergericht eingerichtet. Die Sondergerichte waren mit zu Anfang beschränkter Zuständigkeit für spezielle Straftatbestände ausgestattet, die die NS-Machthaber zur