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Sandy Bernd Reichenbach setzt sich mit der aktuellen Diskussion um die Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel auseinander. Die Verwertbarkeit heimlicher Ton- und Bildaufnahmen, so genannter Lauschzeugen und anderer rechtswidrig erlangter Beweismittel ist mangels besonderer gesetzlicher Regelung nach wie vor streitig. Verbreitet leitet man ihre Unzulässigkeit aus einer einzelfallbezogenen verfassungsrechtlichen Interessenabwägung ab. Dabei wird allerdings der Anwendungsvorrang des einfachen Gesetzesrechts verkannt. Außerdem stellt die Verwendung persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Beweismittel im Zivilprozess keine hoheitliche, sondern eine privatautonome Beeinträchtigung des Beweisgegners durch den Beweisführer dar. Ihre Unzulässigkeit kann sich daher allein aus dem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben. Das Zivilprozessrecht steht einem Rückgriff auf dieses zivilrechtliche Instrumentarium nicht entgegen. Die drohende Beeinträchtigung des Beweisgegners (§ 1004 Abs. 1 BGB) folgt aus dem bevorstehenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, ohne dass es dafür einer Interessenabwägung bedarf (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 201 StGB bzw. § 22 KUG sowie § 823 Abs. 1 BGB). Der Beweisgegner ist nicht zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Der Beweisführer kann das schlüssig darlegbare Notwehrrecht gegen ein betrügerisches Prozeßverhalten seines Gegners nicht beweisen. Macht dieser den Unterlassungsanspruch im Wege der Beweiseinrede geltend, ist die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Beweisführung unzulässig, ohne dass darin eine Beweisvereitelung zu sehen wäre. Aus einem Verstoß gegen ein solches Beweiserhebungsverbot folgt allerdings kein Beweisverwertungsverbot.
Geboren 1973; Studium und Referendariat in Gießen; Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Gießener Professur für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht; 2004 Promotion; Richter und derzeit Leiter Referat Grundsatzangelegenheiten im Ministerbüro des Thüringer Innenministeriums.
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