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Sibylle Dünnes-Zimmermann setzt sich mit dem Spannungsverhältnisauseinander, das sich aus den Einwirkungen des europäischen Binnenmarktes auf das mitgliedstaatliche Gesundheitswesen einerseits und der primärrechtlichen Kompetenzabgrenzung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten im Bereich der Versorgung mit Leistungen der nationalen Krankenversicherungssysteme andererseits ergibt. Die Grundfreiheiten des Europäischen Gemeinschaftsrechts finden Anwendung auf medizinische Leistungen, die im Rahmen der nationalen Krankenversicherungssysteme erbracht werden. Gleichzeitig bleibt die Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme im Kompetenzgefüge des Gemeinschaftsrechts im Grundsatz bei den Mitgliedstaaten. Der Europäische Gerichtshof berücksichtigt bei der Anwendung der Grundfreiheiten die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, indem er die mitgliedstaatlichen Beschränkungen der Grundfreiheiten nur einer eingeschränkten Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzieht. Für diesen Ansatz sprechen zum einen Gründe der Grundfreiheitsdogmatik, zum anderen aber auch eine systematische Auslegung des EG-Vertrages. Nach dem Gemeinschaftsrecht besitzen nur die Mitgliedstaaten die Kompetenz, den sozialen Ausgleich in ihren nationalen Sicherungssystemen zu organisieren. Wie die Rechtsprechung des EuGH zur Anwendbarkeit des Wettbewerbrechts auf verschiedene Sozialversicherungsmonopole gezeigt hat, ist der soziale Ausgleich selbst jedoch ein sehr variabler Maßstab, um die Grenzen des Einflusses des Gemeinschaftsrechts auf die sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten zu bestimmen. Da die Bedeutung der sozialen Sicherungssysteme für das europäische Gesellschaftsmodell auf Gemeinschaftsebene aber unbestritten ist, müssen bei der Anwendung der Grundfreiheiten die entsprechenden politischen Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten beachtet werden.
Geboren 1975; Studium der Rechtswissenschaften in Gießen und Brest/Frankreich; Rechtsreferendarin im Landgerichtsbezirk Limburg/Lahn; 2006 Promotion.
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