Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 137 -

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 137

Reprint 2020. Dateigröße in MByte: 35.
pdf eBook , 408 Seiten
ISBN 3112333241
EAN 9783112333242
Veröffentlicht November 2020
Verlag/Hersteller Walter de Gruyter

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Beschreibung

Frontmatter -- Inhalt -- a. Reichsrecht -- 1. Haften die früheren Deutschen Schutzgebiete noch aus den vor dem Kriege ausgegebenen Deutschen Schutzgebietsanleihen? Haftet das Deutsche Reich hierfür als Bürge? Nach welchen Gmndsätzen ist die Aufwertung der daraus hergeleiteten Forderungen zu bestimmen? -- 2. Zur Klagbegründung bei Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung. Kann der dadurch Geschädigte gegen den schuldiaen Beamten auf Feststellung klagen, daß dieser ihm zum Schadensersatz verpflichtet fei, soweit er, der Geschädigte, auf andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermöge? - Zum Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung -- 3. Zur Anwendung des § 933 BGB -- 4. In welchem Sinn besteht und wie wirkt das Formerfordernis des § 313 BGB., wenn ein schriftlicher Mietvertrag seine Geltung von der Bedingung abhängig macht, daß es zur notariellen Beurkundung des in dem Mietvertrag vorgesehenen Vorkaufsrechts kommt -- 5. Kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers nach § 770 Abs. 2 BGB. verweigern, wenn dem Gläubiger die Befugnis zur Aufrechnung gegenüber dem Hauptschuldner gemäß § 393 BGB. fehlt? - Kann der Bürge wegen einer Forderung des Hauptschuldners, gegen die der Gläubiger nicht aufrechnen darf, das Zurückbehaltungsrecht nach § 768 Abs. 1 BGB. geltend machen, wenn sie auf demselben rechtlichen Derhältnis bemht wie der Anspruch gegen den Bürgen -- 7. Kann der Eigentümer, der bei der Errichtung eines Gebäudes auf dem ihm gehörigen Grundstück A die Grenze des ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstücks B überschritten hat, das Grundstück A derart mit einer Hypothek belasten, daß sich diese auf das Gebäude auch insoweit erstreckt, als es auf dem Grundstück B aufgeführt ist? -- 8. Muß derjenige Ehegatte, welcher dem Ehebruch des anderen Teils zugestimmt haben soll, das Fehlen seiner Zustimmung beweisen? -- 9. Welche Wirkung hat die Einrede der Unzulänglichkeit des übernommenen Vermögens im Falle des § 419 BGB.? -- 10. Zur Rechtsstellung der Deutschen Reichspost auf Gmnd des Reichsmonopols am Fernsprechwesen. - Unterliegt sie wettbewerbsrechtlichen Gmndsätzen, wenn sie das ihr für Herstellung von Fernsprechanschlüssen zugegangene Anschriftenmaterial nach Verwendung hierfür einem Privatunternehmen zur Herstellung eines -Branchen-Fernsprechbuchs" gegen Entgelt überläßt, dieses Buch durch ihre Beamten vertreiben läßt, es amtlich empfiehlt und die Verwendung des Bildes des Reichsadlers auf dem Umschlag und dem Titelblatt des Buches gestattet? -- 11. Muß der Patentanmelder, um die Wirkung des Ausstellungsschutzes zu erlangen, bereits im Erteilungsverfahren eine entsprechende Ausstellungspriorität beanspruchen? - Gilt der Ausstellungsschutz für Erfindungen auch dann, wenn nicht der spätere Anmelder, sondern sein Lizenznehmer oder der Zweiterwerber der Lizenz die Erfindung ausstellt? -- 12. Wie ist die Boilmacht zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Abtretung einer Grimdfchrrld - Briefgrundschuld oder Buchgrundschuld - zu Verstempeln? -- 13. Wie ist über die Kosten zu entscheiden, wenn der Konkursverwalter einen Aussondermrgsanspruch nach der Aufnahme des Rechtsstreits sofort anerkennt? Wann ist sein Anerkenntnis kein -sofortiges" mehr? -- 14. Sind Beitrittserklärungen zu einer Genossenschaft m. u. N. wirksam, die einen dem § 127 GenG, entsprechenden ausdrücklichen Hinweis nicht enthalten? Kann ein solcher Formmangel durch Eintragung der Beitrittslustigen in die gerichtliche Liste der Genossen oder durch deren jahrelange Betätigung als Genossen geheilt werden? Über die Rechtslage im Falle solcher nichtigen Beitrittserklärungen -- 15. Welchen Einfluß hat das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes über Änderungen in der Unfallverficherung vom 20. Dezember 1928 mit Wirkung vom 1. Juli 1928 an auf den Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen feinen Dienstherren aus einem Unfall, den e

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