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Liegen der Handlungs- und der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung in verschiedenen Staaten, wendet die deutsche Rechtsprechung das für den Geschädigten günstigere Recht an. Vor dem Hintergrund des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Internationalen Privatrechts für außervertragliche Schuldverhältnisse vom 24.8.1998 sowie jüngerer Reformen des Internationalen Deliktsrechts in anderen europäischen Staaten geht Jan von Hein der Frage nach, ob und gegebenenfalls wie sich eine alternative Anknüpfung in favorem laesi als Grundregel des Internationalen Deliktsrechts legitimieren läßt. Es zeigt sich, daß die alternative Anknüpfung eine Durchbrechung des Prinzips der engsten Verbindung darstellt, die nur ausnahmsweise zulässig ist. Das Opfer wird grundsätzlich durch das Recht des Erfolgsortes hinreichend geschützt, so daß die Anknüpfung an den Handlungsort nicht ohne weiteres legitim ist, sondern eine belastende Haftungsverschärfung für den Schädiger bildet, für die eine auf den spezifischen Deliktstyp bezogene Begründung gegeben werden muß. Diese Konzeption wird in Auseinandersetzung mit den dogmatischen und praktischen Problemen entwickelt und anhand ausgewählter Distanzdelikte erprobt. Auch die prozessuale Umsetzung des Wahlrechts des Geschädigten wird genau untersucht. Zugleich leistet die Arbeit einen wichtigen Beitrag zu den Bemühungen der Europäischen Union, ein Übereinkommen über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht zu schaffen.
ist Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie Direktor am Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Abt. III, an der Universität Freiburg i. Br.
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