Lukas Schulte

Die Lücke zwischen dem Gewaltverbot des Völkerrechts und einem möglichen Bedarf an gewalttätiger Beendigung von Menschenrechtsverletzungen

3. Auflage. Paperback.
kartoniert , 40 Seiten
ISBN 3638657558
EAN 9783638657556
Veröffentlicht Juli 2007
Verlag/Hersteller GRIN Verlag
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Beschreibung

Zwischenprüfungsarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte, Note: 1.0, Georg-August-Universität Göttingen (Institut für Politikwissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Kosovo-Krieg und die damit verbundenen Interventionen der Nato zeigt exemplarisch das derzeitige Dilemma der internationalen Politik: Wie kann die internationale Staatengemeinschaft mit schweren Menschenrechtsverletzungen innerhalb von Staaten umgehen?
Der allgemeinen Überzeugung, dass Menschenrechte geschützt und schwere Verletzungen dergleichen verhindert werden müssen, stehen die Grundfeste des Völkerrechts gegenüber: das Gewaltverbot und das Verbot in die Souveränität eines Staates intervenierend einzugreifen.
Zwar hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Möglichkeit, Menschenrechtsverletzungen als Bedrohung für bzw. Bruch des Friedens zu deklarieren und unterschiedliche Maßnahmen (auch unter Einbeziehung von Gewalt) zu legitimieren, als politische Institution ist er aber selten objektiv und auf Grund des Veto-Rechts oft zur Untätigkeit verdammt.
Wie unter diesen Vorzeichen die Lücke zwischen dem Gewaltverbot und dem Willen, Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, geschlossen werden kann, wird im Folgenden diskutiert.
Zu Beginn werden Grundlagen wie Gewalt- und Interventionsverbot, Stellung der Menschenrechte sowie unterschiedliche Souveränitätsbegriffe diskutiert.
Die sich anschließende Untersuchung der rechtlichen, der moralischen und der politischen Perspektiven des oben angesprochenen Dilemmas führt zu dem Ergebnis, dass sich zwischen der moralischen Gebotenheit, der politischen Realisierbarkeit und der völkerrechtlichen Legitimierbarkeit eine große Lücke auftut: So können z.B. moralisch gebotene und völkerrechtlich legitimierte Interventionen politisch verhindert uodermoralisch gebotene Interventionen wie im Kosovo völkerrechtlich nicht legitimiert sein.
Daher wird zum Schluss auf die Frage eingegangen, wer wessen Interventionen zu welchen Anlässen und welchen Bedingungen autorisiert.
Eine entsprechende Diskussion führt zu folgendem Ergebnis: Militärische Interventionen können unter festgelegten Bedingungen ein sinnvolles Instrument zur Beendigung massiver Menschenrechtsverletzungen sein und sind daher als ultima ratio zu befürworten.
Die Entscheidung, ob entsprechende Menschenrechtsverletzungen vorliegen, darf jedoch nicht Staaten bzw. Staatengruppen überlassen werden, da dies das Gewaltverbot verwässern und der Willkür Tür und Tor öffnen würde. Ein allgemeines Interventionsrecht, welches unabhängig von den Entscheidungen des Sicherheitsrates ist, muss daher abgelehnt werden.