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'The Princely House of Liechtenstein and its Family Property Law': The study examines the structure of family wealth in the Liechtenstein princely family. Unlike other families, the Princely House is a legal entity with a private law power to regulate based on its house autonomy. This special status under private law is based on a -Privatfürstenrecht-, a private law regime for families of the high nobility, which shaped the state, economy, and society in German-speaking legal systems until the end of monarchies at the beginning of the 20th century. It has survived to this day in Liechtenstein despite the many historical upheavals - thanks in part to a dualistic constitution that preserves monarchical roots and combines them with powerful (direct) democratic elements.
Anatol Dutta ist Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Zuvor war er nach Studium in München und Oxford und Promotion in Hamburg Wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für Privatrecht in Hamburg und Universitätsprofessor an der Universität Regensburg. Forschungsaufenthalte haben ihn nach Cambridge, Edinburgh und an die New York University geführt. Er hat als Gast unter anderem an Universitäten in Italien, Polen, Österreich, Japan, Neuseeland und Israel unterrichtet. Seine Forschungsschwerpunkte liegen unter anderem im Familien- und Erbrecht aus rechtsvergleichender und interdisziplinärer Perspektive.
I. Die familienvermögensbezogene Praxis im Fürstlichen Haus - ein Abriss
II. Grundlage für ein familienvermögensbezogenes Hausrecht Das ungeschriebene Privatfürstenrecht seit dem Ende des Alten Reichs: Allgemeines - Die (familienvermögensbezogene) Hausautonomie als vorrangige Quelle eines Hausrechts - Subsidiär: Das gemeine Privatfürstenrecht und das bürgerliche Familienvermögensrecht - Ausübung der (familienvermögensbezogenen) Hausautonomie
III. Die für ein Hausrecht des Fürstlichen Hauses einschlägige Rechtsordnung Liechtenstein: Partikularisierung des Privatfürstenrechts mit dem Erlöschen des Heiligen Römischen Reichs - Status des Fürstlichen Hauses nach liechtensteinischem Privatfürstenrecht - Irrelevanz des österreichischen Privatfürstenrechts
IV. Fortbestand des Privatfürstenrechts im liechtensteinischen Recht Keine Aufhebung oder Modifikation durch einfaches Gesetz - Keine Beschränkung durch Konstitutionalisierung der Monarchie - Keine Beschränkung durch Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention - Hypothetisch: Auswirkungen eines Verlusts der Stellung als Landesfürst
V. Eckpunkte des geltenden hausrechtlichen Familienvermögensrechts Vorbemerkung - Das Grundprinzip: Kontinuität des Familienvermögens durch Anerbfolge nach dem Primogeniturprinzip mit beschränkter Vermögensteilhabe der Familienmitglieder - Umsetzung und Ausgestaltung des Grundprinzips - Verbleibende Rolle des allgemeinen Familienvermögensrechts
VI. Das Familienvermögen des Fürstlichen Hauses im Internationalen Privatrecht Aus liechtensteinischer Sicht - Aus ausländischer Sicht
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