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                        Die Autorin untersucht, inwieweit einzelnen Regelungen des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen (NVV) auch außervertragliche Geltung zukommt. Der NVV sollte bei seiner Schaffung im Jahr 1968 einen Atomkrieg verhindern. Als Übergangslösung konzipiert, begründet der NVV nur für eine bestimmte Staatengruppe ein Kernwaffenverbot. Unter Art. VI NVV verpflichteten sich die Vertragsstaaten jedoch, zusätzlich einen eigenen - bislang fehlenden - Vertrag zur vollständigen Kernwaffenabrüstung zu begründen. Verschiedene Indizien lassen nun vermuten, dass einzelnen Vertragsinhalten auch außervertragliche Geltung zukommt. Eine solche hinterfragt die Autorin sowohl anhand des herkömmlichen völkerrechtlichen Rechtsquellenverständnisses als auch unter dem Gesichtspunkt gegenwärtiger Konstitutionalisierungsprozesse.
Andrea Struwe studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und der Universitetet i Bergen, Norwegen. Sie ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Kölner Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht.
Charakteristik des NVV und seine mittelbare Drittwirkung - Gewohnheitsrechtlicher Status der NVV-Inhalte - Legislativresolutionen des UN-Sicherheitsrats - Konsensunabhängige Rechtsentstehung - Internationales Gemeinschaftsrecht als neue Rechtsquelle - Pflicht zum Abschluss eines Abrüstungsvertrages