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Wer ist Störer in zivilrechtlichem Sinne? Die Arbeit zeichnet den historischen Verlauf der Zurechnung von Beeinträchtigungen an eine Person - den Störer - nach. Hierbei nähert sie sich den Tatbestandsmerkmalen von § 1004 BGB (und vergleichbaren Normen) nicht nur teleologisch, sondern auch unter Beachtung des vollständigen Auslegungskanons. In diesem Zusammenhang stellt - und beantwortet - die Arbeit unter anderem die Frage, ob es im Zivilrecht, vergleichbar dem öffentlichen Recht, tatsächlich einen Zustandsstörer gibt oder ob das zivilrechtliche Zurechnungskonzept sich auf Verhaltensstörer beschränkt.
Andreas Walter ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main. Er studierte Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaftslehre in Frankfurt am Main, Mainz und in Marburg.
Inhalt: Zivilrechtliche Störerhaftung - Störerhaftung ist (ausschließlich) Verhaltenshaftung - Störerhaftung kann Haftung für die Verletzung von Verkehrspflichten sein.