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Das Lauterkeitsrecht dient gemäß § 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Marktgegenseite und der Allgemeinheit. Diese Schutzzwecktrias ergibt sich keineswegs aus der Natur der Sache. Vielmehr ist sie historisch kontingent. Als in den Jahren 1896 und 1909 die ersten deutschen Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb erlassen wurden, galt als Schutzzweck dieses Rechtsgebiets allein der Mitbewerberschutz. Der Schutz der Allgemeinheit, später auch der Verbraucherschutz wurden erst allmählich als eigenständige Schutzzwecke des Lauterkeitsrechts anerkannt. Gerade angesichts der aktuellen kontroversen Schutzzweckdiskussion auf europäischer Ebene erscheint es als Desiderat der Forschung, die Entwicklung und Entfaltung der wettbewerbsrechtlichen Schutzzwecktrias zu analysieren.
Anton Plager, geboren 1976; Studium der Rechtswissenschaft in Regensburg; Rechtsanwalt seit 2004; Promotion in Bayreuth 2009.
Inhalt: Die Bedeutung der Schutzzwecke im Wettbewerbsrecht - Der Schutz der Interessen der Mitbewerber - Die Entfaltung der Allgemeininteressen als Schutzzweck im Wettbewerbsrecht - Schutz der Interessen der Marktgegenseite - Die Entfaltung des Verbraucherschutzgedankens im Wettbewerbsrecht.