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Gesellschafter können durch pflichtwidriges Handeln von Organmitgliedern unmittelbare Vermögensschäden erleiden, ohne dass die Gesellschaft selbst geschädigt wird. Diese Mitgliederschäden werden im Haftungssystem der GmbH und AG nur unzureichend kompensiert. Eine Lösung bietet die Anwendung des § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB. Organwalter können kraft ihrer Befugnisse auf die in der Mitgliedschaft verkörperten Vermögensinteressen der Gesellschafter einwirken. Der Gesellschafter öffnet mit dem Beitritt zum Verband freiwillig seinen eigenen Rechtskreis und gibt damit seine im außervertraglichen Bereich bestehende abwehrbereite Isolation auf. Die außervertragliche Dritthaftung sollte auf diese Fälle erweitert werden.