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Band 15 dokumentiert die Entstehung der Artikel 54 bis 61 im V. Abschnitt des Grundgesetzes über das deutsche Staatsoberhaupt "Der Bundespräsident". Mit dem Kapitel "Vor Artikel 54" werden übergreifende Dokumente gleichsam "vor die Klammer" gezogen, in diesem Fall die Debatten über die Alternative "Bundespräsident" oder "Bundespräsidium". Es folgt Art. 54, der die Wahl, das Wahlalter und die Amtszeit des Bundespräsidenten festlegt. Danach sind in Art. 55 die Inkompatibilitäten des Bundespräsidenten geregelt (Amts- und Berufsverbot). Anschließend werden in Art. 56 die Eidesleistung und die Eidesformel des Bundespräsidenten, in Art. 57 seine Vertretung und in Art. 58 die Gegenzeichnungspflicht normiert. Art. 59 betrifft die völkerrechtliche Vertretung durch den Bundespräsidenten (Abs. 1) und den Gesetzesvorbehalt für Verträge des Bundes, die sich entweder auf die politischen Beziehungen oder auf Gesetzgebungskompetenzen erstrecken (Abs. 2). Art. 60 nennt einzelne Rechte des Bundespräsidenten (in Abs. 1 das Recht der Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter; in Abs. 2 das Begnadigungsrecht und in Abs. 3 die Delegationsbefugnis dieser Rechte sowie in Abs. 4 die Ausstattung des Bundespräsidenten mit der parlamentarischen Immunität). Der Band endet mit Art. 61 über die Präsidentenanklage sowie mit den gestrichenen Art. 144 und 147 HChE, die zu den Übergangs- und Schlussbestimmungen gehörten.