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Das deutsche Recht stellt für die Anerkennung vermögensrechtlicher Urteile das Gegenseitigkeitserfordernis auf (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Eleonora Gerasimchuk befaßt sich mit den Anerkennungsvoraussetzungen nach den in Russland und Deutschland geltenden Regelungen und untersucht neuere Entwicklungen im russischen Prozessrecht und in der Anerkennungspraxis. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Russland noch nicht als verbürgt gelten kann, sich jedoch andeutet und dass sie bei fortdauernder, wenngleich gesetzeswidriger, neuerer anerkennungsfreundlicher Gerichtspraxis in Russland in Zukunft als verbürgt gelten könnte. Es folgen Überlegungen de lege ferenda, wie die Freizügigkeit vermögensrechtlicher Urteile zwischen Deutschland und Russland gewährleistet werden könnte. Neben einer Lösung im Wege der autonomen Rechtsangleichung schlägt Eleonora Gerasimchuk zwei staatsvertragliche Lösungen vor. Sie analysiert den möglichen Beitritt Russlands zum Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Diese Lösung ist nach Auffassung der Autorin am erfolgversprechendsten. Für einen Teil der Urteile aus dem deutsch-russischen Rechtsverkehr, so für die aufgrund ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen ergangenen Urteile, könnte die Freizügigkeit durch den Beitritt von Russland und Deutschland zum Haager Gerichtsstandsvereinbarungsübereinkommen vom 30. Juni 2005 gesichert werden.
Geboren 1977; Studium der Rechtswissenschaften in Moskau und Regensburg; 2005 Promotion; derzeit Rechtsanwältin in Moskau.
Geboren 1977; Studium der Rechtswissenschaften in Moskau und Regensburg; 2005 Promotion; derzeit Rechtsanwältin in Moskau.
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