Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 134

Reprint 2020.
gebunden , 480 Seiten
ISBN 3112333497
EAN 9783112333495
Veröffentlicht Dezember 1932
Verlag/Hersteller De Gruyter Akademie Forschung
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Beschreibung

Frontmatter -- Inhalt -- 1. Bestimmt die Reichsverfassung den Inhalt der wohlerworbenen Rechte der Beamten? 2. Stellen die Vorschriften der Besoldungsgesetze, die eine Herabsetzung von Beamtenbezügen durch einfaches Gesetz zulassen, eine Beschränkung der Besoldungsansprüche der Beamten dar, sodaß diese Ansprüche mit mit der Beschränkung wohlerworbene Rechte geworden sind? 3. Gewährleistet die Reichsverfassung die Fortdauer der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums als wohlerworbenes Recht auf Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Beamter und damit auf Ermöglichung einer der Beamtenstellung entsprechenden Lebensführung? 4. Ist ein in einem Besoldungsgesetz enthaltener Änderungsvorbehalt, der zum Teil wohlerworbene Rechte der Beamten verletzt, insoweit aufrecht zu erhalten, als er mit der Reichsverfassung Nicht im Widerspruch steht? -- 2. Erlangen Angestellte preußischer Gemeinden und Gemeindeverbände schon durch die Übertragung obrigkeitlicher Befugnisse auf sie Beamteneigenschaft trotz der Vorschrift in § 1 Satz 2 des preußischen Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899? 2. Zum Begriff der vorübergehenden Dienstleistungen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes. 3. Unter welchen Voraussetzungen bedarf es der Entscheidung einer streitigen Rechtsfrage durch das Plenum des Reichsgerichts? -- 3. Zur Rechtswirksamkeit eines Vertrags, durch den der Eigentümer eines Hausgrundstücks den in die Fluchtlinie fallenden Grundstücksteil freihändig an die Stadtgemeinde veräußert. -- 4. Kann der Vertreter mit Wirkung für den Vertretenen auch ein Scheingeschaft mit einem Dritten abschließen? 2. Begriff des Einverständnisses mit der Scheinnatur einer Willenserklärung im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB. 3. Kann sich derjenige, der mit dem Vertreter eines anderen in beiderseitigem einverständlichem Zusammenwirken ein Scheingeschäft vorgenommen hat, dem Vertretenen gegenüber auf die Scheinnatur des Geschäfts berufen? -- 5. Zum Unterschied der Herkunfts und der Beschaffenheitsangabe und zur Frage der Verwirkung im Warenzeichen und im Wettbewerbsrecht. -- 6. Zur Frage der Gültigkeit von Vertragen, die durch Bestechung von Angestellten der Gegenpartei zustande gekommen sind. 2. Wie weit hat sich die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Bertragsteilnehmers zu erstrecken, wenn ein Dritter die Täuschung verübt hat? -- 7. Kann im Zwangsverstelgerungsverfahren der Anordnungsoder der Beitrittsbeschluß zur näheren Bezeichnung des Anspruchs, wegen dessen das Verfahren betrieben wird, auf den Vollstreckungstitel Bezug nehmen? 2. Handelt der Zwangsversteigerungsrichter fahrlässig, wen» er nicht beachtet, daß der Beitrittsbeschluß durch eine darin enthaltene Bezugnahme auf den Bollstrechungstitel ergänzt wird? -- 8. Nach welchem örtlichen Recht ist die Bertretungsmacht eines ausländischen Agenten zu beurteilen? 2. Anwendbarkeit des deutschen Börsengesetzes auf Börsentermingeschsste, die im Ausland zu erfüllen sind. 8. Unter welchen Boraussetzungm mutz der Geschäftsherr die Kenntnis seines Agenten von einer für den Geschäftsabschluß wesentlichen Tatsache gegen sich gelten lassen? -- 9. Zur rechtlichen Natur der Banküberweisung. -- 10. Zum Ausgleichsanspruch nach §8 Ms.2 der Aufwertungsnovelle vom 9. Juli 1927. -- 11. Zum Begriff des typischen Vertrags. -- 12. Wann beginnt bei einem formnichtigen, jedoch nach § 313 Satz 2 BGB. geheilten Grundstückskaufvertrag der Lauf der Verjährungsfrist nach § 477 BGB.? 2. Ist es für die Rechte des Käufers von Bedeutung, wenn er die zur Heilung erforderliche Eintragung im Grundbuch im Laufe des Rechtsstreits erwirkt, in dem er nach §§ 459 flg. BGB. Rechte wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften geltend macht? 3. Muß der Käufer den Vorbehalt nach § 464 BGB. auch bei feiner Eintragung als Eigentümer erklären? 4. Darf der Käufer, der nur einen Teil der Schadensersatzforderung nach § 463 BGB. gellend macht, das Grundstück wegen seiner weitergehenden Forderung zurüc

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