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Im Großen Brockhaus, 20. Auflage (1996) Bd. III, Seite 31, ist zur "Begnadigung" zu lesen: "Aufhebung von Wirkungen der rechtskräf- gen Entscheidung der Straf- und Disziplinargerichte durch Verfügung der Staatsgewalt. Die Begnadigung ist ein Gnadenerweis im Einzelfall, im Unterschied zur Amnestie oder Abolition. Durch Rücksichtnahme auf das Gerechtigkeitsempfinden soll die Starrheit des positiven Rechtes a- geglichen werden. " Begnadigungen sind keine Sache der Öffentlichkeit. Während Str- verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil im Interesse der Allgemeinheit gemäß Art. 6 der EMRK öffentlich durchgeführt werden, sind Verfahren zur Begnadigung in konkreten Fällen im Sinn des Menschenrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht- fentlich. Sie betreffen höchstpersönliche Interessen des Einzelnen. Daher braucht es nicht zu verwundern, wenn Begnadigungen in Einzelfällen traditioneller Weise kein Gegenstand medialer Berichterstattung sind. Als die Öffentlichkeit aufgrund von Indiskretionen - wie in jüngster V- gangenheit - ausnahmsweise einmal über Begnadigungen informiert w- de, erfolgte dies in Verbindung mit Fragen, die von drängender N- gierde, Staunen und Unverständnis gleichermaßen geprägt waren. Aus reinem Wissensbedürfnis und ohne Rücksichtnahme auf die Interessen des betroffenen Einzelnen postulierte man die Veröffentlichung von - gnadigungsakten und die staatsverantwortliche Mitwirkung daran. Wie die zum Anlass der vorliegenden Untersuchungen gewordenen drei Fälle von Begnadigungen zeigen, herrschen dabei eine weitgehende Unken- nis über die rechtlichen Grundlagen des Rechtsinstituts der Begnadigung und ein Mangel an praktischer Anschauung. Begnadigungsverfahren f- den unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.