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Art. 19 Einigungsvertrag bestimmt die Fortgeltung von Verwaltungsakten der DDR nach dem Beitritt. Die Vorschrift betont das Streben der Vertragsparteien des Einigungsvertrages nach Rechtssicherheit und Rechtseinheit. Beginnend mit der Untersuchung des Verwaltungsaktbegriffes in der DDR-Rechtsordnung werden die Grundsätze des Verwaltungsrechts der DDR näher beleuchtet. Einen Schwerpunkt bildet der Umfang der rechtsstaatlichen Grundsätze und deren notwendige Eingrenzung. Die Anwendung bundesdeutschen Rechts auf die wirksam bleibenden DDR-Hoheitsakte schließt die Arbeit ab.
Der Autor: Hartmut Breuer wurde 1965 in Bayreuth geboren. Von 1985 bis 1991 Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Würzburg und Bayreuth. 1995 bis 1997 Referendariat in Berlin. Promotion 1998. Seit 1998 Rechtsanwalt in Berlin.
Aus dem Inhalt: Stellung des Art. 19 EinigungsV zu anderen Regelungen des Einigungsvertrages - Voraussetzungen für die Fortgeltung der DDR-Verwaltungsakte - Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Beitritts - Bestandkraft der übergeleiteten Verwaltungsakte.