Jan Dirk Harke

Vorenthaltung und Verpflichtung.

Philosophische Ansichten der Austauschgerechtigkeit und ihr rechtshistorischer Hintergrund.. 1. Auflage. 23,3 cm / 15,7 cm / 0,8 cm ( B/H/T )
Buch (Softcover), 106 Seiten
EAN 9783428116409
Veröffentlicht Juli 2005
Verlag/Hersteller Duncker & Humblot
64,90 inkl. MwSt.
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Beschreibung

Philosophische Ansichten der im privaten Vertragsrecht wirksamen Gerechtigkeit, allen voran die aristotelisch-thomistische Lehre der iustitia correctiva oder commutativa, werden gewöhnlich ohne Rücksicht auf ihren rechtshistorischen Kontext, zuweilen gar mit Bezug auf die moderne Vertragsrechtsordnung behandelt. Ein solches Verfahren ist selbstverständlich zulässig, birgt aber die Gefahr, daß das Anliegen des Philosophen verkannt, seine Lehre für eine Auffassung in Anspruch genommen wird, die sich aus ihr gar nicht ergeben soll. Vorausgesetzt ist dabei meist, was dem modernen Betrachter selbstverständlich erscheint, nämlich, daß die Verabredung über einen Leistungsaustausch, sei es allein, sei es in Verbindung mit einer vorrangigen Rechtsmasse, geeignet ist, eine neue rechtliche Ordnung für die beteiligten Individuen hervorzubringen. Die auf dieser Grundlage angestellten Überlegungen verfehlen die Lehre der Philosophen, wenn sie selbst gar nicht von der rechtsschöpfenden Wirkung eines Vertrags ausgehen. Dies ist keineswegs selten: Daß der Vertrag ein rechtliches Ordnungsschema für die Vertragspartner hervorbringen kann, ist als rechtswissenschaftliche Erkenntnis zwar alt, hat sich gerade in philosophischen Ansichten des Privatrechts aber erst spät und keineswegs nachhaltig durchgesetzt. Das Gegenmodell, das für den modernen Juristen undenkbar ist, besteht in der Konstruktion des Leistungsaustauschs durch Vermögenszuordnung. Sie zeitigt keine Leistungspflicht als eigenständiges Rechtsphänomen mit frei bestimmbarem Inhalt, sondern knüpft an den Schutz schon vorhandenen Vermögens an, indem sie die Zugehörigkeit zur Person des Erwerbers festlegt. Konsequenz dieses Modells ist die Forderung, daß die Parteien eines Vertrags vorher wie nachher und nicht lediglich formal, sondern auch rechnerisch gleich viel haben. Nicht nur sie, sondern auch das zugrundeliegende archaische Vertragsmodell sind in der Philosophie bis ins 19. Jahrhundert am Werke. Über seine Gestalt entscheidet die Rezeption der zeitgenössischen Rechtswissenschaft.

Portrait

Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht: Einleitung - § 1 Aristoteles: Die iustitia correctiva im Vertragsrecht - Der antike Schuldvertrag als Zweckverfügung - Vorenthaltung als Quelle der Vertragsgerechtigkeit - § 2 Cicero: Freiheit der Willensbildung als Richtigkeitsgewähr - Der Verpflichtungsakt als Rechtsquelle - § 3 Thomas von Aquin: Die iustitia commutativa im Vertragsrecht - Die Verkürzungsanfechtung - Die privatautonome Entscheidung für die communis utilitas - § 4 Hobbes: Der Vorrang vertraglicher Satzung - Vertragsgerechtigkeit als fiktiver Parteiwille - Eine konsequente Willenstheorie - § 5 Kant: Vertragliche Verpflichtung als Bereicherung - Vertragsgerechtigkeit durch Bereicherungsverbot? - § 6 Fichte: Vertragliche Verpflichtung als Produkt staatlicher Zuteilung - Vertragsgerechtigkeit durch iustitia distributiva - § 7 Hegel: Der Austauschvertrag als Eigentumsrespekt - Die Verkürzungsanfechtung als Anomalie - Mit der Phänomenologie in die vorrömische Antike - § 8 Marx: Warenaustausch statt Eigentumsrespekt - Die Abkehr von der Verkürzungsanfechtung - Das antike Vertragsmodell als kapitalistisches Muster - § 9 Max Weber: Vertragsfreiheit und Preisgerechtigkeit als Ziele in der Kontraktsgesellschaft - Austauschgerechtigkeit als Fremdkörper im Vertragsrecht - § 10 Ergebnisse und Folgerungen: Vertragsgerechtigkeit und Vertragsmodell - Abschied von der iustitia commutativa

Hersteller
Duncker & Humblot GmbH
Carl-Heinrich- Becker - Weg 9

DE - 12165 Berlin

E-Mail: verkauf@duncker-humblot.de

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