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Der deutsche Gesetzgeber ist der Ansicht, mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz die seitens der EU vorgegebenen europäischen Mindeststandards, wie sie sich aus der Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU ableiten lassen, ausreichend umgesetzt zu haben. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Der deutsche Gesetzgeber hat die Tragweite dieser Mindeststandards, für die vereinzelt auch die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK heranzuziehen ist, zumindest teilweise verkannt. Dieses Ergebnis wird von einer umfassenden Würdigung der deutschen Rechtslage zu den Opferrechten im Strafverfahrensrecht getragen, bei der auch verfassungsrechtliche und straftheoretische Erwägungen nicht zu kurz kommen, um den rechtspolitischen Nachholbedarf zu umreißen.
Kai Helmken studierte Rechtswissenschaft an der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Er war als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie der Goethe-Universität Frankfurt am Main tätig. Er wurde promoviert.
Allgemeine Entwicklung der Opferstellung im Strafverfahrensrecht - Stellung des Opfers im europäischen Strafverfahrensrecht - Stellung des Opfers im deutschen Strafverfahrensrecht - Umsetzung der Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU - Konfrontationsrecht des Angeklagten gemäß Art. 6 EMRK - Genugtuungsbedürfnis des Opfers