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Der Landrechtsentwurf 1526 stellt ein bedeutendes Zeugnis der vom Humanismus geprägten frühneuzeitlichen Wissenschaft vom Privatrecht sowie vom Zivilprozessrecht dar. Er enthält einführend auch eine allgemeine Rechtslehre, etwa über Gerechtigkeit, Gewohnheitsrecht und das Gesetzgebungsrecht des Landesfürsten. Dennoch verweist er für Zweifelsfälle und Lückenfüllung nicht auf das Römisch-Gemeine Recht, sondern auf das heimische Gewohnheitsrecht. Auffallend ist auch das Bemühen um eine deutsche anstelle der lateinischen Rechtsterminologie. Obwohl die landesfürstliche Sanktion ausblieb, folgten weitere ähnliche Texte bis an die Schwelle der naturrechtlichen Kodifikationen im 18. Jahrhundert.
Wilhelm Brauneder ist Mitverfasser zahlreicher Publikationen zum Thema Rechtsgeschichte. Nach einer Tätigkeit als Honorarprofessor an der Universität Budapest war er bis zu seiner Emeritierung 2012 Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.
Inhalt: Humanistische Rechtstheorie - Betonung des Gesetzgebungsrechtes des Landesfürsten - Systematisch-begriffliche Darstellung von Privatrecht und Zivilprozessrecht - Inhaltliche Verbindung von Römisch-Gemeinem Recht mit heimischem Gewohnheitsrecht - Schaffung einer deutschen Rechtsterminologie.