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Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV) regelt, wie Notarinnen und Notare ihre Akten und Register führen, um so die notarielle Amtstätigkeit rechtssicher, transparent und kontrollierbar zu machen. Die Dienstordnung für Notarinnen und Notare ist integraler Bestandteil des notariellen Berufs- und Verfahrensrechts. Die fehlerlose Anwendung beider Vorschriften vermeidet Pflichtverletzungen, Haftungsrisiken und dienstrechtliche Konsequenzen. Die (auszugsweise) Kommentierung der bis zum 31.12.2021 geltenden DONot ist weiterhin enthalten. Abgerundet wird das Werk durch den bewährten Praxisteil zum Kostenrecht und die Anhänge als Arbeitshilfe und Nachschlagewerk für die Praxis. Das Werk richtet sich an die Notar:innen selbst, an ihre Mitarbeiter:innen, an die Revisor:innen, die die Richtigkeit der notariellen Amtsführung regelmäßig prüfen, sowie letztlich die Gerichte, die in Streitfragen entscheiden. NEU in der 16. Auflage: - Einarbeitung der praktischen Erfahrungen mit der NotAktVV und den neu geschaffenen Dienstordnungen - Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs im Notariat (elektronische Präsenzbeurkundung) mit Praxistipps zur Führung der Akten und Verzeichnisse und allen aktuellen Modulen in XNP - Aktualisierung und Erweiterung der Anhänge - Berücksichtigung der am 01.03.2026 in Kraft getretenen GwG-MeldV - Neue Prüfungsschemata und Praxistipps, insb. zu § 18 DONot Begründer: Prof. Dr. Helmut Weingärtner, Vors. Richter am LG a.D., Hamm † Autor:innen: Matthias Frohn, Notar, Potsdam; Dr. Sebastian Löffler, Notar, Nürnberg; Klaus Sommerfeldt, Dipl.-Rechtspfleger, Bezirksrevisor a.D.; Melanie Sommerfeldt, Dipl.-Rechtspflegerin, Bezirksrevisorin am LG Bielefeld; Stefan Ulrich, Vors. Richter am LG Duisburg. Aus den Besprechungen der Vorauflage:
»Während die Vorauflage sich erst einmal nur vorläufig und vorsichtig an die Neuregelungen in der NotAktVV herangetastet hatte, steht nunmehr eine Kommentierung zur Verfügung, die der notariellen Praxis die Antworten liefert, die gesucht werden. Allein dies macht es aus meiner Sicht unumgänglich, den Kommentar für jede notarielle Geschäftsstelle anzuschaffen. Hinzu kommt, dass auch die mit den Geschäftsprüfungen befassten Personen gerade diesen Kommentar sehr häufig zur Hand nehmen. Dies hilft bei Zweifelsfragen einen Konsens zu finden. Die Anschaffung des Kommentars ist also in jeder Hinsicht nur zu empfehlen.«
Rechtsanwalt Christoph Sandkühler, KammerReport Hamm 04/2024