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Ziel dieser Arbeit ist es aufzuzeigen, inwieweit Strafe und Sicherungsmaßnahmen legitime Folgen einer Drohung i.S.d. § 241 I StGB sein können. Die grundlegende Analyse ergibt in Verbindung mit einem umfangreichen rechtsgeschichtlichen Teil eine so noch nicht vorhandene Gesamtdarstellung der Drohung. Sie widerlegt die Ansicht, Rechtsgut des § 241 I StGB sei der Rechtsfrieden oder die Willensfreiheit; es ist vielmehr das Freisein von Angst und Schrecken. Die Arbeit zeigt die Legitimität von Strafe und Grundlagen für Sicherungsmaßnahmen auf. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der Täter aufgrund der Drohung aufgefordert werden kann, die Nichtbegehung der angedrohten Tat zu versprechen. Die Durchsetzbarkeit dieses Versprechens mittels Beugehaft hat einen spezialpräventiven Effekt.
Der Autor: Michael Teuber studierte Rechtswissenschaften an der Universität in Freiburg und schloss dort 2001 mit der Promotion ab.
Aus dem Inhalt: Rechtsgeschichte - Legitimation und Reichweite strafrechtlicher Reaktion - Legitimation strafrechtlicher Reaktion in Bezug auf die Drohung - Schutzgut des § 241 StGB - Legitimation einer Verbotsnorm - Legitimation von Strafe - Legitimation strafrechtlicher Reaktion in Bezug auf die angedrohte Tat - Legitimation von Sicherungsmaßnahmen - Legitimation strafrechtlicher Reaktion im weiteren Sinn.