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Mit der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) im Jahr 2017 als Folge der 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde das Transparenzregister im deutschen Recht festgeschrieben. Seit dem 01.10.2017 besteht für rechtsfähige Stiftungen, Vereine, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften die Pflicht zur Mitteilung Ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das vom Bundesanzeigerverlag in Köln geführte Transparenzregister, sofern die Ausnahmeregelung der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG nicht greift. Eingetragen werden müssen sowohl unmittelbar als auch die mittelbar wirtschaftlich Berechtigten. Bei Zuwiderhandlung drohen den Betroffenen empfindliche Bußgelder. Zentraler Punkt dieser Studie ist die Frage nach der Wirksamkeit des Transparenzregisters bei der Geldwäscheprävention. In diesem Zusammenhang werden zahlreiche Quellen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik ausgewertet, die bis zum Frühjahr 2020 zur Verfügung standen.