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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es unzulässig, zwischen Arbeitern und Angestellten zu unterscheiden. Gesetze, mit denen früher Angestellte privilegiert wurden, sind seit über zwanzig Jahren abgeschafft. Gleiches gilt für Tarifverträge, die ehedem gleichfalls diese Unterscheidung enthielten. Heute existieren nur noch die Tarifverträge über die Sozialkassen in der Bauwirtschaft, die diese Unterscheidung enthalten. Die Tarifverträge werden regelmäßig vom zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt, obwohl sie eine wesentliche Schlechterstellung von Arbeitern vorsehen. Im hiesigen Band geht es um den damit verbundenen Verfassungsverstoß.