Installieren Sie die genialokal App auf Ihrem Startbildschirm für einen schnellen Zugriff und eine komfortable Nutzung.
Tippen Sie einfach auf Teilen:
Und dann auf "Zum Home-Bildschirm [+]".
Bei genialokal.de kaufen Sie online bei Ihrer lokalen, inhabergeführten Buchhandlung!
Ihr gewünschter Artikel ist in 0 Buchhandlungen vorrätig - wählen Sie hier eine Buchhandlung in Ihrer Nähe aus:
Der Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 ZPO) ist seit über 100 Jahren umstritten und wird immer wieder als «beziehungsarm» und «exorbitant» kritisiert. Die vorliegende Untersuchung will seine Entstehungsgeschichte nachzeichnen und damit einen rechtshistorischen Beitrag zur aktuellen Diskussion über die Norm und ihre Auslegung leisten. Die Arbeit setzt sich dabei auch mit dem vom Bundesgerichtshof seit 1991 geforderten Inlandsbezug auseinander. Die Rekonstruktion der Vorschrift vom Gemeinen Recht über verschiedene Partikularrechte bis zur Fassung der CPO von 1877 gibt einen Überblick über die Entwicklung des Prozeßrechts im 19. Jahrhundert. Sie zeigt, daß die Wurzeln des Vermögensgerichtsstandes nicht im forum arresti liegen, sondern rechtssystematisch im Gerichtsstand des Landsassiats. Zum Schluß steht die Frage, welchen Weg der historische Befund für die Zukunft des Vermögensgerichtsstands weist.
Die Autorin: Stefanie Hubig wurde 1968 in Frankfurt am Main geboren. Von 1989 bis 1993 studierte sie Rechtswissenschaft an der Universität Regensburg. Nach dem juristischen Vorbereitungsdienst in Regensburg und dem Zweiten juristischen Staatsexamen 1995 war sie als Assistentin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Dr. h.c. Schumann an der Universität Regensburg tätig. 1996 Eintritt in die bayerische Justiz und Tätigkeit als Richterin, dann als Staatsanwältin in Ingolstadt. Seit 2000 ist die Autorin abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin.
Aus dem Inhalt: Der heutige Rechtszustand - Das Gemeine Recht - Die Entwicklung in Preußen - Die Entwicklung in Bayern - Der Rechtszustand in anderen deutschen Staaten - Die einzelnen Entwürfe zu einer gemeinsamen Prozeßordnung - Der Weg zur CPO von 1879.