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§ 13 des deutschen Strafgesetzbuchs stellt in seinem Absatz 1 das Begehen einer Tat durch Unterlassen unter Strafe und sieht in Absatz 2 vor, dass «die Strafe (...) gemildert werden kann». Aus philosophischer Sicht ist diese Regelung in zweierlei Hinsicht interessant: Zum einen stellt sich die Frage, warum eine Person bestraft werden soll, obwohl sie nichts getan hat; wenn sich diese Frage zufriedenstellend beantworten lässt, bleibt zum anderen zu klären, unter welchen Bedingungen und mit welcher Begründung die Strafe gemildert werden kann. Diese Studie versucht, durch eine philosophische Analyse der strafrechtlichen Konzepte der Normzwecktheorie und des Handlungsvorsatzes eine Antwort zu geben, die sowohl Philosophen als auch Juristen zufriedenstellt.
Der Autor: Felix Hoßfeld hat in Hamburg und London Praktische Philosophie mit dem Schwerpunkt Ethik und Rechtsphilosophie studiert.
Aus dem Inhalt: Der Begriff der Unterlassung - Die kausale Wirksamkeit von Unterlassungen - Die Unterscheidung von Tun und Unterlassen anhand des Grades der Vorsätzlichkeit - Das Beispiel der aktiven und passiven Sterbehilfe.