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Die Regressfähigkeit einer Verbandsgeldbuße ist im Kern ein klassisches Kollisionsproblem: Das Ordnungswidrigkeitenrecht strebt prima facie eine Belastung des Verbandes an; das Zivilrecht scheint diese Belastung von dem Verband weg und zu dem handelnden Organwalter hinleiten zu wollen. Der Autor geht das Kollisionsproblem mit frischem Blick als solches an. Die intensive Auseinandersetzung mit den Grundlagen des Schadensbegriffs zeigt, dass der Schadensbegriff nur vermeintlich von der Differenzhypothese und den §§ 249 ff. BGB beherrscht wird. Hierauf aufbauend gelingt der Nachweis, dass die sanktionsrechtliche Wertung sich gegen den zivilrechtlichen Schadensausgleich durchsetzt. Der Regress einer Verbandsgeldbuße ist danach nicht möglich.