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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - Erster Weltkrieg, Weimarer Republik, Note: 2,0, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Historisches Seminar), Veranstaltung: Proseminar Demokratie in Krieg und Revolution: Deutschland 1917/21, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Übergang vom Kaiserreich in die Republik, vom Krieg über die Revolution in dieFriedenszeit, war wie jede andere Epoche von Kriminalität, d.h. von abweichendem, vomgesellschaftlichen Konsens nicht akzeptierten Verhalten begleitet. Interessant ist dabei vor demHintergrund der politischen und gesellschaftlichen Entwicklung in erster Linie diejenigeKriminalität und Gewaltanwendung, die politisch motiviert ist; die sich also gegen diebestehenden, angestrebten oder vergangenen Strukturen des gesellschaftlichen Miteinandersrichtet. Dabei soll die staatliche Reaktion im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen: Sowohl derUmgang mit dem Phänomen der politisch motivierten Gewalt durch die Justiz (Judikative undStrafverfolgungsbehörden), als auch der gewählten Repräsentanten (Rat der Volksbeauftragten,später Reichstag, Reichsrat, Reichs- und Landesregierungen) sollen im Hinblick auf möglicheKontinuitäten untersucht werden. Es stellt sich die Frage, ob der Kampf zwischen "links" und"rechts", also zwischen Republikanern und Monarchisten, zwischen Demokraten undobrigkeitstreuen Traditionalisten, eine über die zu betrachtende Zeitspanne hinausweisendeKontinuität aufweist. Das Besondere der unmittelbaren Nachkriegs- bzw. Revolutionszeit ist derWaffenwechsel. Gemeint ist der Wechsel der Demokraten in die Schaltstellen der Macht, undder Wechsel der Monarchisten vom Regieren zum Straßenkampf, wobei hinsichtlich der Justizein solcher Wechsel nicht stattgefunden zu haben scheint. Dabei sollen die Mittel desfortgesetzten Kampfes beleuchtet werden, deren sich beide Seiten bedienten.Die zahlreich vorhandene Literatur beschäftigt sich hauptsächlich mit der Richterschaft und derauffallenden Diskrepanz in der Behandlung rechts- bzw. linksorientierter Täter, wobei dieRechtslastigkeit und Republikfeindlichkeit der Justiz eindeutig und unwidersprochenherausgestellt wird. [...]