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Die Arbeit beschäftigt sich mit der mit dem Grundsatzurteil BGHZ 214, 350 begonnenen BGH-Rechtsprechung zur Behandlung grundlos erbrachter Leistungen i.S.d. § 134 InsO. Hierbei wird zunächst herausgestellt, dass die Unentgeltlichkeit subjektiv zu bestimmen ist und es deshalb auf den schuldnerischen Freigiebigkeitswillen zur Unentgeltlichkeitsannahme ankommt. Zum anderen wird ersichtlich, dass die BGH-Rechtsprechung bei stringenter Unentgeltlichkeitsbestimmung zu weit geht. Daneben wird herausgebildet, unter welchen Voraussetzungen der materielle Erstattungsanspruch als "kompensierend" und damit der Unentgeltlichkeit entgegenstehend angesehen werden kann. Schließlich wird überprüft, inwieweit das Verständnis Wertungswidersprüche hervorruft.