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Form oder Materie? Abgrenzungskriterien zur Formwirksamkeit nach Art 11 Rom I-VO Die Rom I-VO sieht in Art 11 eine Sonderanknüpfung für die Formwirksamkeit von Verträgen vor, die gegenüber dem allgemeinen Wirksamkeitsstatut als Alternativanknüpfung erheblich begünstigt ist. Ob eine Vorschrift als materielle Voraussetzung oder als Formfrage zu qualifizieren ist, kann daher entscheidend sein - eine Abgrenzung, die in der Praxis oft gar nicht so einfach ist. Das österreichische Vertragsrecht bezeichnet eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Normen als "Förmlichkeit", bei denen jedoch bei näherer Betrachtung zweifelhaft ist, ob sie aus der Perspektive des unionsrechtlichen IPR als "Form" zu verstehen sind. Konkret handelt es sich dabei etwa um die Notariatsaktspflicht bei GmbH-Anteilskauf, Ehegattenverträgen und schriftlichen Verträgen mit Blinden sowie die Übergabe bei Realverträgen und das Schriftformgebot für die nachträgliche eigene Genehmigung durch mittlerweile volljährig gewordene Minderjährige. Dieses Werk definiert Kriterien zur Abgrenzung des europäischen Formstatuts und untersucht die Einordnung dieser Austriaca.
Mag. Paul Eichmüller, BA LLM war Universitätsassistent am Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung der Universität Wien und ist Doktorand am selben Institut. Seine Forschungsschwerpunkte liegen auf dem Gebiet des europäischen und internationalen Zivilverfahrens- und Privatrechts sowie des Schiedsverfahrensrechts.